Mandanteninformationen

Regelmäßig informieren wir unsere Mandanten zusätzlich mit Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern über aktuelle Themen / Themenbereiche. Folgend eine Auswahl von Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern. Haben Sie Fragen hierzu, oder zu anderen Themen / Themenbereichen, rufen Sie uns an (+49 6561 604 966-0) oder senden Sie uns ein E-Mail.

Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Sonderregelungen für Grenzpendler, die jetzt im Homeoffice arbeiten

Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können alsin dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohnedie Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung.
Die Verständigungsvereinbarung verlängert sichnach dem 30. April 2020 automatischvom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofernsie nichtvon der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Wochevor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Update: 29.04.2020 -Die Vereinbarung Deutschland-Luxemburg gilt für Mai 2020 weiter

Stand

Ehegattensplitting gilt rückwirkend nach Trennung

Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagung
beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen.
Voraussetzung ist, dass der eine Partner keine Zusatzbelastungen hat, wenn bei dem anderen die Steuerschuld verringert.
So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 13 UF 617/18).

Mit anderen Worten:
Zu den ehelichen Pflichten (auch nach-ehelichen Pflichten) gehört die Pflicht eines Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners gegenüber dem/der anderen, der steuergünstigsten Veranlagungsform zuzustimmen, wenn der/die andere dadurch eine finanziellen Vorteil hat und er/sie keinen finanziellen Nachteil (sog. Nachteilsausgleichprämisse).

Der Fall: Ein Paar hatte sich im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbarten, den Mann nach
Steuerklasse III, die Frau nach V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung aufsetzen. Die Frau verweigerte das. Ihr Ex-Partner sollte für 2015 laut Steuerbescheid 2800 Euro nachzahlen –bei einer vorherigen Zusammenveranlagung nahezu nichts. Von der Frau verlangte er einen anteiligen Ausgleich der Steuernachzahlung.

Mit Erfolg: Eheleute seien verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Voraussetzung: Der andere hat keinen Nachteil, so das
Gericht.

Stand

EU Kindergeldrecht1/2

Nach dem EU-Kindergeldrecht ist der EU-Beschäftigungs-Staat(z.B. Luxemburg) zur vollenZahlung des Kindergeldanspruches verpflichtet,
Wenn

  • beide Elternteile in dem gleichen EU-Staat wohnen, in dem auch das anspruchsberechtigte Kind wohnt (z. B. alle wohnen hier in Deutschland)
    und
  • nur einElternteil in einem anderen EU-Staat (z. B. in Luxemburg) beschäftigt ist,

 

Aber

  1. ist ein Elternteil im EU-Wohnsitz-Staat beschäftigt* (hier in Deutschland),
    oder
  2. bezieht ein Elternteil im EU-Wohnsitz-Staat Lohnersatzleistungen oder ähnliche staatlichen Transferleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I oder II oder Elterngeld.

 

* unter beschäftig ist jede Form von Tätigkeit zu verstehen, egal ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger. Auch eine Minijob ist eine solche Form von Tätigkeit. Ein Minijob ist ein sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format, dass es so nur im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt. Die anderen EU-Staaten kennen dies sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format nicht.

 

Dann

  1. ist der EU-Wohnsitz-Staat vorrangig zur Zahlung des Kindergeldes verpflichtet,
  2. stockt der EU-Beschäftigungs-Staat des anderen Elternteils nur das Kindergeld auf sein Kindergeldniveau auf.

 

Fazit:
Wir raten eindringlich dazu, im EU-Wohnsitz-Staat UND im EU-Beschäftigungs-Staat Kindergeld bzw. entsprechende Geldleistungen zu beantragen.

Bei Fällen, in den Deutschland und Luxemburg betroffen sind, erfolgt die Abstimmung der luxemburgischen „Zukunftskeess“ unmittelbar mit der deutschen Familienkasse.

Stand

Kindergeldrecht ist Steuerrecht.
Kindergeld ist „negative Einkommensteuer“.

 

Dieses sind zwei Aussagen, die den wenigsten Beziehern von Kindergeld bekannt sind. Die gesamten Regelungen zum Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz (§§62 bis 78 EStG) geregelt.
Auf das Kindergeld sind somit

  • die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung
  • in gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Finanzgerichtsordnung.

anwendbar.

 

Der Steuerberater ist deshalb in Kindergeldangelegenheiten Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Er hat die Kompetenz und die Befugnis Beziehern von Kindergeld in allen Fragen des

  • materiellen Kindergeldrechts
  • und des Verfahrensrechts (formelles Recht)

zu beraten,
sowie in allen diesbezüglichen

  • außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren)
  • und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Klageverfahren)

zu vertreten.

Hinweis:
Soweit Ihre Rechtschutzversicherung auch Finanzgerichtsverfahren umfasst, sind auch Klageverfahren in Kindergeldangelegenheit damit erfasst!

 

 

Minderjährige Kinder

Ein Kind wird ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wird, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt,
§63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 3 EStG. Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip). Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorangeht, §187 Abs. 2 Satz 2 BGB und §188 Abs. 2 BGB.
Ein Kind wird bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres also stets berücksichtigt, unabhängig von weiteren Verhältnissen, insbesondere unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes.

 

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Für Kinder, die das18. Lebensjahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Antragsgrund nach §63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 4 EStG vorliegt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ein Kind, das in einem EU/EWR-Staat als Arbeitsuchender bei einer Arbeitsvermittlung gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden.
  • das 25. Lebensjahr -noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird

oder

  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet

oder

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann

oder

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr

oder

  • einen Freiwilligendienst nach EU-rechtlichen Vorschriften oder einen anderen Dienst im Ausland i.S.v. §14b des Zivildienstgesetzes leistet.
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Berücksichtigung ist nicht durch ein bestimmtes Lebensalter des Kindes begrenzt. Voraussetzung ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Zählkind

Durch die Berücksichtigung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes wird das Kindergeld weiterer Kinder erhöht (§66 EStG).
Die Differenz zwischen dem Kindergeld für das erste Kind und dem tatsächlich gezahlten Kindergeld wird als Zählkindvorteil bezeichnet

Stand

Alterseinkünfte

Kindergeld

Sanierung und Insolvenz

Zustellvollmacht