S&F Steuerberatungsgesellschaft mbH
Eifelstraße 18
D-54634 Bitburg
Tel.: +49 65 61 / 60 49 66 – 0
Fax: +49 65 61 / 60 49 67 – 0
Mail: info@steuerberatung-sf.de
S&F Steuerberatungsgesellschaft mbH
Eifelstraße 18
D-54634 Bitburg
Tel.: +49 65 61 / 60 49 66 – 0
Fax: +49 65 61 / 60 49 67 – 0
Mail: info@steuerberatung-sf.de
– Termine nach Vereinbarung –
Regelmäßig informieren wir unsere Mandanten zusätzlich mit Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern über aktuelle Themen / Themenbereiche. Folgend eine Auswahl von Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern. Haben Sie Fragen hierzu, oder zu anderen Themen / Themenbereichen, rufen Sie uns an (+49 6561 604 966-0) oder senden Sie uns ein E-Mail.
Weitere Informationen
Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können alsin dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohnedie Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung.
Die Verständigungsvereinbarung verlängert sichnach dem 30. April 2020 automatischvom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofernsie nichtvon der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Wochevor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Update: 29.04.2020 -Die Vereinbarung Deutschland-Luxemburg gilt für Mai 2020 weiter
Stand
Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagung
beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen.
Voraussetzung ist, dass der eine Partner keine Zusatzbelastungen hat, wenn bei dem anderen die Steuerschuld verringert.
So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 13 UF 617/18).
Mit anderen Worten:
Zu den ehelichen Pflichten (auch nach-ehelichen Pflichten) gehört die Pflicht eines Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners gegenüber dem/der anderen, der steuergünstigsten Veranlagungsform zuzustimmen, wenn der/die andere dadurch eine finanziellen Vorteil hat und er/sie keinen finanziellen Nachteil (sog. Nachteilsausgleichprämisse).
Der Fall: Ein Paar hatte sich im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbarten, den Mann nach
Steuerklasse III, die Frau nach V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung aufsetzen. Die Frau verweigerte das. Ihr Ex-Partner sollte für 2015 laut Steuerbescheid 2800 Euro nachzahlen –bei einer vorherigen Zusammenveranlagung nahezu nichts. Von der Frau verlangte er einen anteiligen Ausgleich der Steuernachzahlung.
Mit Erfolg: Eheleute seien verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Voraussetzung: Der andere hat keinen Nachteil, so das
Gericht.
Stand
Nach dem EU-Kindergeldrecht ist der EU-Beschäftigungs-Staat(z.B. Luxemburg) zur vollenZahlung des Kindergeldanspruches verpflichtet,
Wenn
Aber
* unter beschäftig ist jede Form von Tätigkeit zu verstehen, egal ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger. Auch eine Minijob ist eine solche Form von Tätigkeit. Ein Minijob ist ein sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format, dass es so nur im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt. Die anderen EU-Staaten kennen dies sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format nicht.
Dann
Fazit:
Wir raten eindringlich dazu, im EU-Wohnsitz-Staat UND im EU-Beschäftigungs-Staat Kindergeld bzw. entsprechende Geldleistungen zu beantragen.
Bei Fällen, in den Deutschland und Luxemburg betroffen sind, erfolgt die Abstimmung der luxemburgischen „Zukunftskeess“ unmittelbar mit der deutschen Familienkasse.
Stand
Dieses sind zwei Aussagen, die den wenigsten Beziehern von Kindergeld bekannt sind. Die gesamten Regelungen zum Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz (§§62 bis 78 EStG) geregelt.
Auf das Kindergeld sind somit
anwendbar.
Der Steuerberater ist deshalb in Kindergeldangelegenheiten Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Er hat die Kompetenz und die Befugnis Beziehern von Kindergeld in allen Fragen des
zu beraten,
sowie in allen diesbezüglichen
zu vertreten.
Hinweis:
Soweit Ihre Rechtschutzversicherung auch Finanzgerichtsverfahren umfasst, sind auch Klageverfahren in Kindergeldangelegenheit damit erfasst!
Ein Kind wird ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wird, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt,
§63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 3 EStG. Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip). Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorangeht, §187 Abs. 2 Satz 2 BGB und §188 Abs. 2 BGB.
Ein Kind wird bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres also stets berücksichtigt, unabhängig von weiteren Verhältnissen, insbesondere unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes.
Für Kinder, die das18. Lebensjahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Antragsgrund nach §63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 4 EStG vorliegt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es
oder
oder
oder
oder
Durch die Berücksichtigung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes wird das Kindergeld weiterer Kinder erhöht (§66 EStG).
Die Differenz zwischen dem Kindergeld für das erste Kind und dem tatsächlich gezahlten Kindergeld wird als Zählkindvorteil bezeichnet
Stand