S&F Steuerberatungsgesellschaft mbH
Eifelstraße 18
D-54634 Bitburg
Tel.: +49 65 61 / 60 49 66 – 0
Fax: +49 65 61 / 60 49 67 – 0
Mail: info@steuerberatung-sf.de
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– Termine nach Vereinbarung –
Regelmäßig informieren wir unsere Mandanten zusätzlich mit Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern über aktuelle Themen / Themenbereiche. Folgend eine Auswahl von Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern. Haben Sie Fragen hierzu, oder zu anderen Themen / Themenbereichen, rufen Sie uns an (+49 6561 604 966-0) oder senden Sie uns ein E-Mail.
Corona News: Inhalt
Weitere Informationen
Die Bundesregierung hat
die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz teilweise ausgesetzt
Durch die Neuregelung wird die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt .
Achtung:
Diese Insolvenzantragspflichtaussetzung gilt nur für
und nur, wenn die Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) nicht bereits am 01.03.2020 bestand und die nach dem 01.03.2020 die Insolvenzantragsgründe voraussichtlich bis zum Ende der „Aussetzungszeit“ wieder entfallen.
Mehr Fluch wie Segen:
Weil:
Folglich ist es dringend zu empfehlen, durch vorherige professionelle Prüfungeiner etwaigen Insolvenzreife jedes Strafbarkeitsrisiko auszuschließen.
Auch hier stehen wir Ihnen mit Herrn Dip. Betriebswirt (FH) StB vBP Fuchsen (zertifizierter Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung DStV e. V [vormals Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung DStV e.V.]) als kompetente Berater zur Verfügung.
Denn ein Strafverfahren ist genau das, was ein potenzieller Antragsteller in der derzeitigen Krisensituation am wenigsten gebrauchen kann.
Stand
Wer die staatlichen Zuschüsse voreilig beziehungsweise unberechtigt in Anspruch nimmt, kann sich wegen Subventionsbetrug, falscher Versicherung an Eides statt oder Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Erste Erfahrungsberichte zeigen, dass die vom Bund bereitgestellten Soforthilfen in Anbetracht des Bedürfnisses nach einer schnellen Reaktion unbürokratisch und schnell zu erhalten sind. Gerade dieser Umstand kann dazu verführen, die Soforthilfe voreilig zu beantragen, weil sich das Unternehmen tatsächlich bereits vor dem März 2020 in einer wirtschaftlich prekären Situation befunden hat.
Dann können nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken drohen. Folglich ist es –trotz der gebotenen Eile –jedenfalls in Fällen, in denen sich ein Unternehmen schon vor dem Stichtag in wirtschaftlicher Schieflage befand, dringend zu empfehlen, durch vorherige professionelle Prüfung einer etwaigen Insolvenzreife jedes Strafbarkeitsrisiko auszuschließen.
Denn ein Strafverfahren ist genau das, was ein potenzieller Antragsteller in der derzeitigen Krisensituation am wenigsten gebrauchen kann.
Stand
Besonders schwierig ist es, dass Richtige für jeden Einzelnen herauszufinden.
Die staatlichen Maßnahmen und Rechtsänderungen sollen im Rahmen eines weit gefächerten Bündels, eine wirtschaftliche Überleben ermöglichen.Zu diesem Bündels gehört;
Da, wie bereits einführend erwähnt, nicht für jeden alles zu trifft, hilft leider meistens nur eine persönliche Beratung.
Diesbezüglich stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Die Bundesregierung, die Bundesländer, die KfW und in Rheinland-Pfalz die ISB haben einen Schutzschirm gespannt für die Wirtschaft mit
sowie
Damit hilft sie kleinen Betrieben, Selbstständigen, Start-ups, betroffenen Branchen sowie mittleren und große Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind.
„Förderung unternehmerischen Know-hows“ fällt (vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie –Stand 30.03.2020).
Diesbezüglich können kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberuflicher im Rahmen der Beratungsleistungen für die arbeitsplatz-und existenzbedrohenden Auswirkungen Zuschüsse für in der Corona-Krise einen Zuschuss von 100% der in Rechnung gestellten Beratungskosten bezuschusst bekommen.
Wir sind diesbezüglich bei der BAFA als Unternehmensberater als „gelistet“ zugelassen.
Zögern Sie nicht, uns „auszufragen“ und sich umfassend beraten zu lassen.
Stand
Wenn Sie, bedingt durch die Corona-Pandemie-Krise in den Monaten April und Mai 2020 einen, durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten, Umsatzrückgang erlitten haben,
bitten wir Sie:
Die Zeit drängt:
Hintergrund:
Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss quasi eine 2. „Corona-Hilfs-Zuschuss-Welle“ beschlossen. Nach den zwischenzeitlich bekanntgewordenen Details (und bekanntlich steckt der Teufel im Detail) scheinen den Zuschussbewilligungsbehörden (insbesondere das Bundeswirtschaftsministerium [BMWi]) ihre Lehren aus dem Regelungs-Wirrwarr der 1. Corona-Hilfs-Zuschuss-Welle gezogen zu haben.
Offensichtlich haben, allen voran das BMWI, die Bewilligungsbehörden, ihre fachlich, wie auch ihr Kapazität-Unzulänglichkeit erkannt, aber auch die Unzulänglichkeit der Voraussetzungsbeschreibung und das hohe Missbrauchspotenzial in diesen Verfahren.
Nachdem was aus dem sog „Eckpunktepapier“ des Koalitionsausschusses entnommen werden konnte (wie auch zu den Informationen von unsere Berufskammer aus dem BMWi), hier zu dem voraussichtlich am 08.07.2020 starten Antragsverfahren (stand 03.07.2020) folgende Hinweise:
„§ 1 BOStB: (1) Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
„§ 57 StBG: (1) Steuerberater … haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen auszuüben.“
„§ 43 WPO: (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.“
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde),
Krankenversicherungsbeiträge sowie
Beiträge zur privaten Altersvorsorge.
Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung nach dem SGB II vereinfacht. Diese Regelung hat noch bis zum 30. September 2020 Geltung.
Die Überbrückungshilfe wird nicht auf das ALG II angerechnet
Das BMWi beabsichtigt noch einen spezifizierenden Fixkostenkatalog zu veröffentlichen.
Wenn Sie, bedingt durch die Corona-Pandemie-Krise in den Monaten April und Mai 2020 einen, durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten, Umsatzrückgang erlitten haben,
bitten wir Sie:
und
Stand
Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können alsin dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohnedie Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung.
Die Verständigungsvereinbarung verlängert sichnach dem 30. April 2020 automatischvom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofernsie nichtvon der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Wochevor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Update: 29.04.2020 -Die Vereinbarung Deutschland-Luxemburg gilt für Mai 2020 weiter
Stand
Der Koalitionsausschuss hat am 22. April 2020 zudem beschlossen, dass
Diese Regelung soll bis zum 30. Juni 2021 befristet sein.
News: 28.04.2020
Stand
Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagung
beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen.
Voraussetzung ist, dass der eine Partner keine Zusatzbelastungen hat, wenn bei dem anderen die Steuerschuld verringert.
So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 13 UF 617/18).
Mit anderen Worten:
Zu den ehelichen Pflichten (auch nach-ehelichen Pflichten) gehört die Pflicht eines Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners gegenüber dem/der anderen, der steuergünstigsten Veranlagungsform zuzustimmen, wenn der/die andere dadurch eine finanziellen Vorteil hat und er/sie keinen finanziellen Nachteil (sog. Nachteilsausgleichprämisse).
Der Fall: Ein Paar hatte sich im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbarten, den Mann nach
Steuerklasse III, die Frau nach V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung aufsetzen. Die Frau verweigerte das. Ihr Ex-Partner sollte für 2015 laut Steuerbescheid 2800 Euro nachzahlen –bei einer vorherigen Zusammenveranlagung nahezu nichts. Von der Frau verlangte er einen anteiligen Ausgleich der Steuernachzahlung.
Mit Erfolg: Eheleute seien verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Voraussetzung: Der andere hat keinen Nachteil, so das
Gericht.
Stand
Nach dem EU-Kindergeldrecht ist der EU-Beschäftigungs-Staat(z.B. Luxemburg) zur vollenZahlung des Kindergeldanspruches verpflichtet,
Wenn
Aber
* unter beschäftig ist jede Form von Tätigkeit zu verstehen, egal ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger. Auch eine Minijob ist eine solche Form von Tätigkeit. Ein Minijob ist ein sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format, dass es so nur im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt. Die anderen EU-Staaten kennen dies sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format nicht.
Dann
Fazit:
Wir raten eindringlich dazu, im EU-Wohnsitz-Staat UND im EU-Beschäftigungs-Staat Kindergeld bzw. entsprechende Geldleistungen zu beantragen.
Bei Fällen, in den Deutschland und Luxemburg betroffen sind, erfolgt die Abstimmung der luxemburgischen „Zukunftskeess“ unmittelbar mit der deutschen Familienkasse.
Stand
Dieses sind zwei Aussagen, die den wenigsten Beziehern von Kindergeld bekannt sind. Die gesamten Regelungen zum Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz (§§62 bis 78 EStG) geregelt.
Auf das Kindergeld sind somit
anwendbar.
Der Steuerberater ist deshalb in Kindergeldangelegenheiten Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Er hat die Kompetenz und die Befugnis Beziehern von Kindergeld in allen Fragen des
zu beraten,
sowie in allen diesbezüglichen
zu vertreten.
Hinweis:
Soweit Ihre Rechtschutzversicherung auch Finanzgerichtsverfahren umfasst, sind auch Klageverfahren in Kindergeldangelegenheit damit erfasst!
Ein Kind wird ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wird, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt,
§63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 3 EStG. Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip). Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorangeht, §187 Abs. 2 Satz 2 BGB und §188 Abs. 2 BGB.
Ein Kind wird bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres also stets berücksichtigt, unabhängig von weiteren Verhältnissen, insbesondere unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes.
Für Kinder, die das18. Lebensjahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Antragsgrund nach §63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 4 EStG vorliegt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es
oder
oder
oder
oder
Durch die Berücksichtigung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes wird das Kindergeld weiterer Kinder erhöht (§66 EStG).
Die Differenz zwischen dem Kindergeld für das erste Kind und dem tatsächlich gezahlten Kindergeld wird als Zählkindvorteil bezeichnet
Stand