Mandanteninformationen

Regelmäßig informieren wir unsere Mandanten zusätzlich mit Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern über aktuelle Themen / Themenbereiche. Folgend eine Auswahl von Kanzlei-Flyern und Kanzlei-Merkblättern. Haben Sie Fragen hierzu, oder zu anderen Themen / Themenbereichen, rufen Sie uns an (+49 6561 604 966-0) oder senden Sie uns ein E-Mail.

CORONA: Aussetzung der Insolvenzantragspflichtaussetzung

Mehr Fluch wie Segen

Die Bundesregierung hat
die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz teilweise ausgesetzt

  • die Geschäftsführerhaftung für Auszahlungen trotz Insolvenzreife
  • sowie die Anfechtungsrechte des Insolvenzverwaltersdeutlich modifiziert

Durch die Neuregelung wird die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt .
Achtung:
Diese Insolvenzantragspflichtaussetzung gilt nur für

  • Kapitalgesellschaften und
  • KapG & Co. KG‘s;

und nur, wenn die Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) nicht bereits am 01.03.2020 bestand und die nach dem 01.03.2020 die Insolvenzantragsgründe voraussichtlich bis zum Ende der „Aussetzungszeit“ wieder entfallen.

 

Mehr Fluch wie Segen:
Weil:

  1. Alle CORONA-Sofort-Hilfe-Maßnahmendes Bundes, der Länder oder der KfW oder der ISB verlangen, dass im Zeitpunkt der Beantragung kein Insolvenzantragsgrund vorlag.Dieses muss in der Regel „Eidesstattlich“ versichert werden.Selbst eine diesbezügliche leichtfertige Falschauskunft führt zur Erfüllung des Straftatbestandes des Subventionsbetruges.Entsprechende leichtfertige Falschauskünfte gegenüber Kreditinstituten erfüllen den Straftatbestand des Kreditbetruges,
  2. Alle diese Straftatbestände für zumBankrott, d. h. zu einer Insolvenzstrafttat.
    Dieses gilt für alle Unternehmensrechtsformen, auch für KapG und KapG & Co KG.
  3. Unverändert gilt auch für alle, wer eine Lieferung annimmt, oder eine Dienstleistung ausführen lässt, und im Zeitpunkt der Lieferung oder Ausführung weiß oder hätte wissen müssen, dass er/sie die eingegangene Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann, begeht Eingehungsbetrug.
  4. Für Schulden, denen Subventionsbetrag oder Eingehungsbetrug zugrunde liegen, gibt es keine Restschuldbefreiung.

 

Folglich ist es dringend zu empfehlen, durch vorherige professionelle Prüfungeiner etwaigen Insolvenzreife jedes Strafbarkeitsrisiko auszuschließen.
Auch hier stehen wir Ihnen mit Herrn Dip. Betriebswirt (FH) StB vBP Fuchsen (zertifizierter Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung DStV e. V [vormals Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung DStV e.V.]) als kompetente Berater zur Verfügung.
Denn ein Strafverfahren ist genau das, was ein potenzieller Antragsteller in der derzeitigen Krisensituation am wenigsten gebrauchen kann.

Stand

CORONA: Strafrechtrelevantes

Wer die staatlichen Zuschüsse voreilig beziehungsweise unberechtigt in Anspruch nimmt, kann sich wegen Subventionsbetrug, falscher Versicherung an Eides statt oder Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Erste Erfahrungsberichte zeigen, dass die vom Bund bereitgestellten Soforthilfen in Anbetracht des Bedürfnisses nach einer schnellen Reaktion unbürokratisch und schnell zu erhalten sind. Gerade dieser Umstand kann dazu verführen, die Soforthilfe voreilig zu beantragen, weil sich das Unternehmen tatsächlich bereits vor dem März 2020 in einer wirtschaftlich prekären Situation befunden hat.
Dann können nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken drohen. Folglich ist es –trotz der gebotenen Eile –jedenfalls in Fällen, in denen sich ein Unternehmen schon vor dem Stichtag in wirtschaftlicher Schieflage befand, dringend zu empfehlen, durch vorherige professionelle Prüfung einer etwaigen Insolvenzreife jedes Strafbarkeitsrisiko auszuschließen.
Denn ein Strafverfahren ist genau das, was ein potenzieller Antragsteller in der derzeitigen Krisensituation am wenigsten gebrauchen kann.

Stand

CORONA: Zuschüsse/ Sofortmaßnahmen/ Hilfen

Besonders schwierig ist es, dass Richtige für jeden Einzelnen herauszufinden.
Die staatlichen Maßnahmen und Rechtsänderungen sollen im Rahmen eines weit gefächerten Bündels, eine wirtschaftliche Überleben ermöglichen.Zu diesem Bündels gehört;

  • ein Soforthilfe-Zuschuss (nur für 3 Monate und nur für laufende betriebliche Fixkosten ./. nicht für die privaten Lebenshaltungskosten)
  • ein Soforthilfe-Darlehen (zur Vermeidung von Illiquidität für die übrigen betrieblichen unvermeidlichen Ausgaben)
  • Grundsicher (ALG II / Hartz IV / Sozialgeld) ( für die Erlangung der Liquidität für die privaten Lebenshaltungskosten)
  • Kinderzuschlag (“Notfall-KiZ“)
  • Verhandlungen („Erzwingung“) von Reduzierung oder „Erzwingung“ von Stundung von Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnisse (Mieten etc.)
  • Verhandlungen über Erlass, Stundungen von Steuern, Steuer-Vorauszahlungen aber auch
  • von Versicherungen, Sozialversicherungsbeiträgen etc.

Da, wie bereits einführend erwähnt, nicht für jeden alles zu trifft, hilft leider meistens nur eine persönliche Beratung.
Diesbezüglich stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

Die Bundesregierung, die Bundesländer, die KfW und in Rheinland-Pfalz die ISB haben einen Schutzschirm gespannt für die Wirtschaft mit

  • Zuschüssen,
  • Bürgschaften,
  • steuerlichen Erleichterungen

sowie

  • unbegrenzten Liquiditätshilfen.

Damit hilft sie kleinen Betrieben, Selbstständigen, Start-ups, betroffenen Branchen sowie mittleren und große Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind.
Förderung unternehmerischen Know-hows“ fällt (vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie –Stand 30.03.2020).
Diesbezüglich können kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberuflicher im Rahmen der Beratungsleistungen für die arbeitsplatz-und existenzbedrohenden Auswirkungen Zuschüsse für in der Corona-Krise einen Zuschuss von 100% der in Rechnung gestellten Beratungskosten bezuschusst bekommen.
Wir sind diesbezüglich bei der BAFA als Unternehmensberater als „gelistet“ zugelassen.
Zögern Sie nicht, uns „auszufragen“ und sich umfassend beraten zu lassen.

Stand

CORONA: Überbrückungshilfe

Wenn Sie, bedingt durch die Corona-Pandemie-Krise in den Monaten April und Mai 2020 einen, durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten, Umsatzrückgang erlitten haben,

bitten wir Sie:

  1. die nachfolgende Information kurzfristig zur Kenntnis zu nehmenund
  2. uns, unser Krisenreaktions-Team „Corona-Hilfen und -Zuschüsse„, kurzfristig zurück zu rufen, um uns (Sie und wir) über das ob und das wie einer Beantragung der sog. Corona-Überbrückungshilfe abzusprechen.

 

Die Zeit drängt:

  1. Ab 8. Juli 2020 sollen (Stand 03.07.2020) Registrierung und Online-Antragsstellung möglich sein. (Stand 03.07.2020)
  2. Anträge und deren Verifizierung durch uns können nur bis einschließlich 31.08.2020 eingereicht werden!
  3. Der Steuerberater muss sich daher rechtzeitig im System authentifizieren und auch die Antragsmaske vollständig und richtig hochladen.

 

Hintergrund:

Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss quasi eine 2. „Corona-Hilfs-Zuschuss-Welle“ beschlossen. Nach den zwischenzeitlich bekanntgewordenen Details (und bekanntlich steckt der Teufel im Detail) scheinen den Zuschussbewilligungsbehörden (insbesondere das Bundeswirtschaftsministerium [BMWi]) ihre Lehren aus dem Regelungs-Wirrwarr der 1. Corona-Hilfs-Zuschuss-Welle gezogen zu haben.

Offensichtlich haben, allen voran das BMWI, die Bewilligungsbehörden, ihre fachlich, wie auch ihr Kapazität-Unzulänglichkeit erkannt, aber auch die Unzulänglichkeit der Voraussetzungsbeschreibung und das hohe Missbrauchspotenzial in diesen Verfahren.

Nachdem was aus dem sog „Eckpunktepapier“ des Koalitionsausschusses entnommen werden konnte (wie auch zu den Informationen von unsere Berufskammer aus dem BMWi), hier zu dem voraussichtlich am 08.07.2020 starten Antragsverfahren (stand 03.07.2020) folgende Hinweise:

  1. Verfahrensvorgaben:
  2. Formal sind ausschließlich Steuerberater (StB), Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP) berechtigt für den Antragsberechtigten den Antrag via Online-Vordruck und Online-Verfahren bei den zuständigen Landesbehörden (in RLP wahrscheinlich die ISP) einzureichen.
  3. Im Folgenden wird lediglich der Steuerberater explizit genannt; Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind dabei stets miterfasst und die folgenden Ausführungen und Regelungen beziehen sich auf diese gleichermaßen. Ist die Rede von einem „prüfenden Dritten ist damit auch jeweils der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gemeint.
  4. StB, WP oder vBP haben bei diesem 1. Verfahrensschritt (Antragsverfahren) zu verifizieren:
  • die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzung „60 % -Corona-bedingter Umsatzrückgang“;
  • die Identität des Antragstellers und dessen sachliche Berechtigung
    (Unternehmereigenschaft);
  • die bezuschussungsfähige „Fixkosten“ (in diesem Verfahrensschritt deren Prognose).
  1. Bewilligungsvoraussetzungen
    • Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt;
    • Wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist;
    • Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit … die wirtschaftlich am Markt tätig ist und am Stichtag 29. Februar 2020 mindestens einen Beschäftigten hat.
      Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werdenSoloselbstständige und selbstständig tätige Angehörige der Freien Berufe müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt haben
    • Vermieter sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Antragskriterien erfüllen, d. h. insbesondere wenn ein entsprechender Umsatzrückgang vorliegt und die Vermietung ihren Haupterwerb darstellt.
    • Die Unternehmen, Soloselbständigen oder Freiberufler müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausüben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
    • Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2019 gegründet worden sein.
    • Die Antragsteller dürfen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, insbesondere wenn das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren ist oder es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger (z. B. Zahlungsunfähigkeit) erfüllt
      Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 3 Wochen zu 90 % bedienen kann.
  • Antragstellung
    • Das förderfähige Unternehmen selbst kann KEINE Überbrückungshilfe beantragen!
    • Die Antragsstellung kann ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen und ist nur durch dessen Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.
    • Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.
    • Der Steuerberater muss sich daher rechtzeitig im System authentifizieren und auch die Antragsmaske vollständig und richtig hochladen.
    • Aus der Formulierung im Antragsvordruck „Ich reiche auftragsgemäß den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe für den Antragsteller ein“ folgt, dass der Steuerberater nur als Bote den Antrag übermittelt und nicht den Antrag selbst stellt. Die Antragstellung erfolgt aufgrund der Beauftragung durch das Unternehmen bzw. den Mandanten.
    • Werden bei der Antragstellung oder im weiteren Verfahren gegenüber der zuständigen Stelle falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder wird diese Stelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, müssen der Antragsteller und/oder Steuerberater mit einer Strafverfolgung u. a. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) rechnen.
      1. Für die Strafbarkeit reicht bereits eine leichtfertige Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB) aus. Auch wenn eine Rückzahlung eine Strafbarkeit nicht entfallen lässt, kann diese ggf. strafmildernd berücksichtigt werden.
      2. Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe hat der Steuerberater seine allgemeinen Berufspflichten zu beachten.

„§ 1 BOStB: (1) Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.

„§ 57 StBG: (1) Steuerberater … haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen auszuüben.“
„§ 43 WPO: (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.“

  1. Steuerberater dürfen zu strafrechtlichen Fragen nicht beraten.
  1. Zuschusshöhe
  • Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat
    • 000 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
    • 000 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
    • 000 € für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.
  • Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
    • 80 % der förderfähigen Fixkosten bei > 70% Umsatzrückgang,
    • 50 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang ≥ 50 % und ≤ 70 %,
    • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang ≥ 40 % und <50 %
  • Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juni, Juli und August 2020.
  • Nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt werden:

 Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde),

 Krankenversicherungsbeiträge sowie

 Beiträge zur privaten Altersvorsorge.

 

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung nach dem SGB II vereinfacht. Diese Regelung hat noch bis zum 30. September 2020 Geltung.
Die Überbrückungshilfe wird nicht auf das ALG II angerechnet

 

  1. Letzte Verfahrensschritt – Bestätigung und Schlussrechnung
  • Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, muss der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vorlegen.
  • Die Bestätigung muss im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder umfassen.
  • Nach Ablauf des Förderzeitraums und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der Steuerberater (prüfender Dritter) die Schlussabschlussrechnung für den Antragssteller vorzulegen.
  • Nach Eingang der eingereichten Unterlagen prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation.
  • Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Steuerberaters und der für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen des Antragstellers stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.
  • Wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug, d. h. für vorsätzliche oder auch nur leichtfertige Falschangaben vorliegen, werden die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet.
  • Für den Fall, dass der Antragsteller dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand.
  1. förderfähigen Fixkosten
  • Die Überbrückungshilfe kann für betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer) beantragt werden, die im Förderzeitraum anfallen.
  • Es muss sich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handeln.
  • Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Diese Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.
  • Betriebliche Fixkosten, die im Förderzeitraum fällig zur Zahlung sind und vor dem 1. März 2020 begründet wurden, dürfen vollständig angesetzt werden.
  • Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt
    Dies gilt auch für periodisch (z. B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.
  • Fixkosten sind das konkret?
    1. Mieten und Pachten,
    2. Weitere Mietkosten,
    3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
    4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
    5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
    6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
    7. Grundsteuern,
    8. Betriebliche Lizenzgebühren,
    9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
    10. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
    11. Kosten für Auszubildende,
    12. Personalaufwendungen,
      Personalkosten werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 des Fixkostenkatalogs berücksichtigt.
      Darunter fallen auch Kosten für Arbeitnehmerüberlassung.
      Nicht berücksichtigt werden vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten,
    13. Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
    14. Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
    15. Kfz-Steuer für gewerblich genutzt PKW
    16. Monatliche Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, laufende Beratung (z. B. monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste
    17. IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge
    18. Kontoführungsgebühren

Das BMWi beabsichtigt noch einen spezifizierenden Fixkostenkatalog zu veröffentlichen.

 

Wenn Sie, bedingt durch die Corona-Pandemie-Krise in den Monaten April und Mai 2020 einen, durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten, Umsatzrückgang erlitten haben,

bitten wir Sie:

  1. a) die nachfolgende Information kurzfristig zur Kenntnis zu nehmen

 

und

 

  1. b) uns, unser Krisenreaktions-Team „Corona-Hilfen und -Zuschüsse“, kurzfristig zurück zu rufen, um uns (Sie und wir) über das ob und das wie einer Beantragung der sog. Corona-Überbrückungshilfe abzusprechen.

Stand

Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Sonderregelungen für Grenzpendler, die jetzt im Homeoffice arbeiten

Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können alsin dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohnedie Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung.
Die Verständigungsvereinbarung verlängert sichnach dem 30. April 2020 automatischvom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofernsie nichtvon der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Wochevor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Update: 29.04.2020 -Die Vereinbarung Deutschland-Luxemburg gilt für Mai 2020 weiter

Stand

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie

Der Koalitionsausschuss hat am 22. April 2020 zudem beschlossen, dass

  • in der Gastronomie
  • ab dem 1. Juli 2020
  • auch für Speisen „zum Verzehr an Ort und Stelle“
    • (nicht jedoch für Getränke)
  • der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gelten soll.

Diese Regelung soll bis zum 30. Juni 2021 befristet sein.
News: 28.04.2020

Stand

Ehegattensplitting gilt rückwirkend nach Trennung

Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagung
beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen.
Voraussetzung ist, dass der eine Partner keine Zusatzbelastungen hat, wenn bei dem anderen die Steuerschuld verringert.
So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 13 UF 617/18).

Mit anderen Worten:
Zu den ehelichen Pflichten (auch nach-ehelichen Pflichten) gehört die Pflicht eines Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners gegenüber dem/der anderen, der steuergünstigsten Veranlagungsform zuzustimmen, wenn der/die andere dadurch eine finanziellen Vorteil hat und er/sie keinen finanziellen Nachteil (sog. Nachteilsausgleichprämisse).

Der Fall: Ein Paar hatte sich im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbarten, den Mann nach
Steuerklasse III, die Frau nach V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung aufsetzen. Die Frau verweigerte das. Ihr Ex-Partner sollte für 2015 laut Steuerbescheid 2800 Euro nachzahlen –bei einer vorherigen Zusammenveranlagung nahezu nichts. Von der Frau verlangte er einen anteiligen Ausgleich der Steuernachzahlung.

Mit Erfolg: Eheleute seien verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Voraussetzung: Der andere hat keinen Nachteil, so das
Gericht.

Stand

EU Kindergeldrecht1/2

Nach dem EU-Kindergeldrecht ist der EU-Beschäftigungs-Staat(z.B. Luxemburg) zur vollenZahlung des Kindergeldanspruches verpflichtet,
Wenn

  • beide Elternteile in dem gleichen EU-Staat wohnen, in dem auch das anspruchsberechtigte Kind wohnt (z. B. alle wohnen hier in Deutschland)
    und
  • nur einElternteil in einem anderen EU-Staat (z. B. in Luxemburg) beschäftigt ist,

 

Aber

  1. ist ein Elternteil im EU-Wohnsitz-Staat beschäftigt* (hier in Deutschland),
    oder
  2. bezieht ein Elternteil im EU-Wohnsitz-Staat Lohnersatzleistungen oder ähnliche staatlichen Transferleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I oder II oder Elterngeld.

 

* unter beschäftig ist jede Form von Tätigkeit zu verstehen, egal ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger. Auch eine Minijob ist eine solche Form von Tätigkeit. Ein Minijob ist ein sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format, dass es so nur im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt. Die anderen EU-Staaten kennen dies sozialversicherungsrechtliche sonderrechtliches Format nicht.

 

Dann

  1. ist der EU-Wohnsitz-Staat vorrangig zur Zahlung des Kindergeldes verpflichtet,
  2. stockt der EU-Beschäftigungs-Staat des anderen Elternteils nur das Kindergeld auf sein Kindergeldniveau auf.

 

Fazit:
Wir raten eindringlich dazu, im EU-Wohnsitz-Staat UND im EU-Beschäftigungs-Staat Kindergeld bzw. entsprechende Geldleistungen zu beantragen.

Bei Fällen, in den Deutschland und Luxemburg betroffen sind, erfolgt die Abstimmung der luxemburgischen „Zukunftskeess“ unmittelbar mit der deutschen Familienkasse.

Stand

Kindergeldrecht ist Steuerrecht.
Kindergeld ist „negative Einkommensteuer“.

 

Dieses sind zwei Aussagen, die den wenigsten Beziehern von Kindergeld bekannt sind. Die gesamten Regelungen zum Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz (§§62 bis 78 EStG) geregelt.
Auf das Kindergeld sind somit

  • die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung
  • in gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Finanzgerichtsordnung.

anwendbar.

 

Der Steuerberater ist deshalb in Kindergeldangelegenheiten Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Er hat die Kompetenz und die Befugnis Beziehern von Kindergeld in allen Fragen des

  • materiellen Kindergeldrechts
  • und des Verfahrensrechts (formelles Recht)

zu beraten,
sowie in allen diesbezüglichen

  • außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren)
  • und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Klageverfahren)

zu vertreten.

Hinweis:
Soweit Ihre Rechtschutzversicherung auch Finanzgerichtsverfahren umfasst, sind auch Klageverfahren in Kindergeldangelegenheit damit erfasst!

 

 

Minderjährige Kinder

Ein Kind wird ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wird, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt,
§63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 3 EStG. Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip). Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorangeht, §187 Abs. 2 Satz 2 BGB und §188 Abs. 2 BGB.
Ein Kind wird bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres also stets berücksichtigt, unabhängig von weiteren Verhältnissen, insbesondere unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes.

 

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Für Kinder, die das18. Lebensjahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Antragsgrund nach §63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. §32 Abs. 4 EStG vorliegt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ein Kind, das in einem EU/EWR-Staat als Arbeitsuchender bei einer Arbeitsvermittlung gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden.
  • das 25. Lebensjahr -noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird

oder

  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet

oder

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann

oder

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr

oder

  • einen Freiwilligendienst nach EU-rechtlichen Vorschriften oder einen anderen Dienst im Ausland i.S.v. §14b des Zivildienstgesetzes leistet.
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Berücksichtigung ist nicht durch ein bestimmtes Lebensalter des Kindes begrenzt. Voraussetzung ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Zählkind

Durch die Berücksichtigung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes wird das Kindergeld weiterer Kinder erhöht (§66 EStG).
Die Differenz zwischen dem Kindergeld für das erste Kind und dem tatsächlich gezahlten Kindergeld wird als Zählkindvorteil bezeichnet

Stand

Alterseinkünfte

Kindergeld

Sanierung und Insolvenz

Zustellvollmacht